Die Erwerberhaftung ist der am häufigsten unterschätzte Nachteil des Asset Deals. Viele Käufer glauben, beim Kauf einzelner Wirtschaftsgüter blieben die Schulden beim Verkäufer. Das österreichische Recht sieht das anders — und gleich vier Normen sorgen dafür, dass ein Teil der Vergangenheit mit übergeht.
§ 38 UGB — die unternehmensbezogene Haftung
Wer ein Unternehmen unter Fortführung erwirbt, tritt nach § 38 UGB mangels abweichender Vereinbarung in alle unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse des Vorgängers ein — und haftet für dessen unternehmensbezogene Verbindlichkeiten. Das umfasst laufende Verträge ebenso wie offene Forderungen. Die Haftung lässt sich vertraglich ausschließen, doch der Ausschluss wirkt gegenüber Dritten nur, wenn er ins Firmenbuch eingetragen, verständigt oder bekannt gemacht wird.
§ 1409 ABGB — die Haftung, die man nicht ausschließen kann
Während § 38 UGB dispositiv ist, ist § 1409 ABGB zwingend. Wer ein Vermögen oder ein Unternehmen übernimmt, haftet für die zum Vermögen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste — begrenzt auf den Wert des übernommenen Vermögens. Gegenüber den Gläubigern lässt sich diese Haftung nicht abbedingen.
§ 14 BAO und § 67 ASVG — die Steuer- und SV-Haftung
Zwei weitere Normen treffen den Erwerber bei der Betriebsübernahme: § 14 BAO begründet eine Haftung für betriebliche Abgaben (etwa Umsatz- und Lohnsteuer) des letzten Jahres vor der Übereignung, begrenzt auf den Wert des übernommenen Vermögens. § 67 Abs 4 ASVG erfasst die Beitragsschulden zur Sozialversicherung aus dem letzten Zeitraum vor dem Übergang. Beide Haftungen sind gesetzlich und lassen sich nicht wegvereinbaren.
So schützen sich Käufer
Der wirksamste Schutz ist Information. Vor dem Closing sollten Käufer eine Rückstandsabfrage beim Finanzamt (§ 14 BAO) und beim Sozialversicherungsträger (§ 67 ASVG) einholen — sie zeigt offene Abgaben- und Beitragsschulden. Hinzu kommen eine sorgfältige Due Diligence der Verbindlichkeiten, ein vertraglicher § 38-Ausschluss mit Firmenbuch-Eintragung und Gewährleistungs- sowie Freistellungsklauseln im Kaufvertrag, die den Verkäufer im Innenverhältnis in die Pflicht nehmen.
Asset Deal oder Share Deal?
Beim Share Deal greifen die Erwerberhaftungen nach § 38 UGB und § 1409 ABGB nicht — die Gesellschaft bleibt Schuldnerin, der Rechtsträger ändert sich nicht. Dafür kauft man alle Altlasten innerhalb der Gesellschaft mit. Welche Variante steuerlich und haftungsrechtlich günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab; den vollständigen Vergleich gibt Asset Deal vs. Share Deal. Den Gesamtablauf zeigt der Leitfaden zum Unternehmenskauf.
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Häufige Fragen
Was bedeutet Erwerberhaftung beim Unternehmenskauf?
Erwerberhaftung bedeutet, dass der Käufer eines Unternehmens für bestimmte Altschulden des Verkäufers einstehen muss. Beim Asset Deal greifen in Österreich § 38 UGB (unternehmensbezogene Verbindlichkeiten), § 1409 ABGB (bekannte Altschulden), § 14 BAO (Steuern) und § 67 ASVG (Sozialversicherung) gleichzeitig.
Kann man die Haftung nach § 38 UGB ausschließen?
Ja, § 38 UGB ist dispositiv. Der Haftungsausschluss wirkt gegenüber Dritten aber nur, wenn er ins Firmenbuch eingetragen, dem Gläubiger mitgeteilt oder in geeigneter Form bekannt gemacht wird. Ohne diese Publizität bleibt die Haftung gegenüber den Gläubigern bestehen.
Schaltet der § 38-Ausschluss auch § 1409 ABGB aus?
Nein. Der OGH hat bestätigt, dass ein wirksamer § 38-Ausschluss die zwingende Haftung nach § 1409 ABGB für bekannte oder erkennbare Altschulden nicht aufhebt. Diese Haftung ist gegenüber Gläubigern nicht ausschließbar, aber auf den Wert des übernommenen Vermögens begrenzt.
Wie schützt man sich vor der Steuer- und SV-Haftung?
Durch Rückstandsabfragen: Vor dem Closing sollte der Käufer beim Finanzamt (§ 14 BAO) und beim Sozialversicherungsträger (§ 67 ASVG) den Stand offener Abgaben und Beiträge abfragen. So werden Steuer- und SV-Altlasten sichtbar, bevor sie zur eigenen Haftung werden.
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