Wer ein Unternehmen kauft, kauft die Menschen mit, die darin arbeiten. Das österreichische Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) sorgt dafür, dass die Belegschaft beim Betriebsübergang geschützt bleibt — und macht die Arbeitsverhältnisse zu einem Faktor, den jeder Käufer einplanen muss.
Der Übergang ex lege (§ 3 AVRAG)
§ 3 AVRAG setzt die EU-Betriebsübergangsrichtlinie um. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über, tritt der Erwerber als Arbeitgeber in alle bestehenden Arbeitsverhältnisse ein — mit allen Rechten und Pflichten, unverändert. Das geschieht automatisch, ohne dass es neuer Verträge bedarf. Dienstzeiten, Ansprüche und Vereinbarungen laufen weiter, als hätte es keinen Wechsel gegeben.
Kündigungsschutz und Kontinuität
Der Übergang selbst ist kein Kündigungsgrund. Eine Kündigung, die allein mit dem Betriebsübergang begründet wird, ist unzulässig. Betriebsbedingte Kündigungen aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen bleiben unter den allgemeinen arbeitsrechtlichen Voraussetzungen möglich — aber sie dürfen nicht der verdeckte Versuch sein, den AVRAG-Schutz zu umgehen. Auch Betriebsvereinbarungen wirken grundsätzlich fort.
Das Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer
Anders als oft angenommen können Arbeitnehmer dem Übergang in der Regel nicht widersprechen — ihr Arbeitsverhältnis geht über. Ein Widerspruchsrecht besteht nur in bestimmten Fällen: Wenn der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz oder eine betriebliche Pensionszusage nicht übernimmt, kann der Arbeitnehmer dem Übergang widersprechen und im Ergebnis beim Veräußerer verbleiben.
Haftung für offene Ansprüche
Für den Käufer relevant: Der Erwerber haftet für die übernommenen Arbeitsverhältnisse, und für bestimmte offene Entgelt- und Abfertigungsansprüche kann eine Mithaftung von Veräußerer und Erwerber bestehen. Offene Sozialversicherungsbeiträge des Vorgängers fallen zudem unter die Erwerberhaftung nach § 67 ASVG. Wie diese und weitere Haftungen zusammenspielen, zeigt der Beitrag zur Erwerberhaftung beim Asset Deal.
Was Käufer in der Due Diligence prüfen
Die Belegschaft gehört ins Zentrum der Prüfung: bestehende Dienstverträge und Sondervereinbarungen, der anwendbare Kollektivvertrag, Pensionszusagen, Abfertigungsrückstellungen (alt und neu), offene Urlaubs- und Zeitguthaben sowie die Abhängigkeit vom Know-how einzelner Schlüsselkräfte. Gerade die Inhaberabhängigkeit ist beim KMU ein zentrales Risiko — mehr dazu in der Due Diligence beim Unternehmenskauf.
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Häufige Fragen
Was passiert mit den Arbeitnehmern beim Unternehmensverkauf?
Nach § 3 AVRAG gehen die Arbeitsverhältnisse automatisch auf den Käufer über. Der neue Inhaber tritt mit allen Rechten und Pflichten in die bestehenden Dienstverträge ein, Dienstzeiten und Ansprüche laufen unverändert weiter. Die Arbeitnehmer behalten ihren Arbeitsplatz.
Können Arbeitnehmer dem Betriebsübergang widersprechen?
Grundsätzlich nicht — das Arbeitsverhältnis geht über. Ein Widerspruchsrecht besteht nur, wenn der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz oder eine betriebliche Pensionszusage nicht übernimmt. Dann kann der Arbeitnehmer widersprechen und beim Veräußerer verbleiben.
Darf der Käufer wegen des Übergangs kündigen?
Nein. Eine Kündigung allein wegen des Betriebsübergangs ist unzulässig. Betriebsbedingte Kündigungen aus echten wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen bleiben unter den allgemeinen Voraussetzungen möglich, dürfen aber nicht den AVRAG-Schutz umgehen.
Haftet der Käufer für offene Löhne und Abfertigungen?
Für die übernommenen Arbeitsverhältnisse haftet der Erwerber, und für bestimmte offene Ansprüche kann eine Mithaftung von Veräußerer und Erwerber bestehen. Offene SV-Beiträge fallen unter § 67 ASVG. Deshalb gehören Personalansprüche in jede Due Diligence vor dem Kauf.
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